Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der WSL Verschleißtechnik e.K.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Die nachstehenden allgemeinen Bedingungen liegen allen Geschäften zugrunde, die mit dem Verkäufer getätigt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Lieferbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als der Verkäufer ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Verkäufer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Verkäufer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Käufers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Verkäufer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
II. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn die Bestellung oder ein sonstiger Auftrag des Käufers schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert wurde.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation des Verkäufers ändern, behält sich der Verkäufer Preisanpassungen vor.
2. Hat der Verkäufer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Käufer neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Zahlung hat zu erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Hat der Verkäufer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
IV. Gefahrübergang und Lieferung
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung oder Abholung der bestellten Ware auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Teillieferungen sind zulässig.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden, einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
6. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten des Verkäufers liegen, z. B. Krieg, Aufruhr, oder Streik, Aussperrung oder sonstige Fälle höherer Gewalt, verlängern die Lieferzeit angemessen. Entschädigungsansprüche können hieraus nicht hergeleitet werden. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (hiernach „Vorbehaltsware”) vor, bis sämtliche - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer erfüllt sind.
2. Eingehende Zahlungen werden nach Wahl des Verkäufers gemäß § 367 HGB zunächst auf sämtliche Kosten, sodann auf sämtliche Zinsansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung, und sodann - wiederum nach Wahl des Verkäufers - auf die jeweils älteste Kaufpreisforderung angerechnet.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu lagern und die Waren gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und andere Risiken hinreichend auf seine Kosten zu versichern. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, vom Käufer einen Nachweis über den Abschluss der Police oder die Zahlungen der Versicherungsprämien zu verlangen. Mit Abschluss des Vertrages tritt der Käufer seine entsprechenden Ansprüche aus der Versicherungspolice gegen die Versicherungsgesellschaft an den Verkäufer ab.
4. Das Eigentum an bezahlter Ware geht entsprechend der Tilgung der Hauptforderung nach dem Prioritätsprinzip auf den Käufer über. Teilzahlungen bewirken keinen Eigentumsübergang, auch nicht teilweise.
5. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich von Eingriffen Dritter oder einer Pfändung durch Dritte betreffend die Vorbehaltsware schriftlich zu informieren. Die Kosten, die zum Schutz der Rechte des Verkäufers erforderlich sind, hat der Käufer zu tragen, soweit diese nicht von dem Dritten zu-rückgefordert werden können.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht berechtigt.
7. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Gleichzeitig stellt der Käufer den Verkäufer von der Herstellerhaftung frei. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt oder vermengt, so erwerbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren z. Zt. der Verarbeitung und Vermengung.
VI. Mängelrüge, Gewährleistung
1. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Empfang auf Mängel, Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen.
2. Erkennbar beschädigt angekommene Lieferungen sind unmittelbar gegenüber dem Auslieferer zu beanstanden; dies hat in seiner Anwesenheit und schriftlich zu erfolgen. Eine etwaige Bearbeitung ist sofort nach Entdeckung des Mangels einzustellen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen.
3. Bei Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs unerkannt vorlagen, bleibt der Verkäufer zur Nachbesserung oder nach dessen Wahl zur Neulieferung berechtigt. Bei Mengenfehlern ist der Verkäufer zur Nachlieferung berechtigt. Das Recht auf Rückabwicklung des Vertrages ist auf schwere Vertragsverstöße beschränkt, in denen es dem Käufer nicht zugemutet werden kann, am Vertrag festzuhalten.
4. Ist die Ware bereits eingebaut, steht dem Käufer nur ein Minderungsrecht zu. Wurde das Werk durch den Kunden des Käufers ohne Beanstandung abgenommen, so sind jegliche Gewährleistungsansprüche so lange gestundet, bis der Käufer selbst in Anspruch genommen wird. Die Verjährung wird dadurch allerdings weder gehemmt noch unterbrochen.
5. Wenn und soweit ein Hersteller oder Lieferant oder sonstiger Dritter eine eigene Gewährleistung unmittelbar dem Käufer gegenüber übernimmt (z.B. durch Übergabe einer Garantiekarte), wird dadurch die Gewährleistungspflicht des Verkäufers selbst im Verhältnis zum Käufer in keinem Fall erweitert.
6. Die Erhebung der Mängelrüge berechtigt den Käufer nicht zur Kürzung des Rechnungsbetrages, sofern er mit dem Verkäufer im handelsrechtlichen Kontokorrent abrechnet. Sofern dem Verkäufer gegenüber ein Anspruch auf Herabsetzung bzw. Rückzahlung des Kaufpreises besteht, erfolgt diese durch Gutschriftserteilung bei der nächsten regelmäßigen Abrechnung.
VII. Haftung
1. Der Verkäufer haftet nur für Schadensersatz, wenn
a) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z. B. nach dem ProdHaftG oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Pelikan eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder eine Garantie schuldhaft verletzt oder, wenn
b) der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von Pelikan beruht.
2. In allen anderen Fällen ist die Haftung des Verkäufers für Schäden unabhängig von der Rechts-grundlage ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verkäufer nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Käufers.
3. Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, den der Verkäufer bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen konnte oder vorhersehen hätte können. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht in den Fällen von VII., Absatz 1 a).
4. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer sowie Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
VIII. Aufstellung und Montage
1. Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Schmiermittel.
b. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.
c. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
d. an der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Im Übrigen hat der Käufer zum Schutz des Besitzes des Verkäufers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
e. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle, erforderlich sind.
IX. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferungen ab Lager das Lager.
2. Änderungen, Ergänzungen oder eine Neufassung dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
3. Im internationalen Geschäftsverkehr kommt auf den Vertrag vorbehaltlich einer ausdrücklichen, anders lautenden Rechtswahl durch uns das deutsche Recht zur Anwendung mit Ausnahme der Verweisungsnormen.
4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der Firmensitz des Verkäufers.
5. Abweichungen von diesen Bestimmungen dürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Dies gilt also auch für Abweichung von dieser Klausel.
6. In Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz werden für geschäftsmäßige Zwecke Daten der Vertragspartner gespeichert. Diese werden nur insoweit verarbeitet oder an Dritte übermittelt, wie dies zur Wahrnehmung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist. Den schutzwürdigen Belangen der Vertragspartner wird dabei Rechnung getragen.
7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des jeweiligen Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des gesamten Vertrages im Zweifel nicht berührt. Sollte die Regelungslücke nicht durch Gesetz geschlossen werden können, so ist eine Lösung zu finden, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Klausel und dem mutmaßlichen Willen der Parteien am
nächsten kommt, ohne unwirksam zu sein. Dabei sind die Umstände des Vertragsschlusses sowie das erkennbare Ziel, der erkennbare Zweck und die Systematik dieser AGB oder des Vertrages bei der Auslegung zugrunde zu legen. Im Zweifel gilt die Regelung, die ein ordentlicher und verständiger Unternehmer getroffen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die vereinbarte Klausel unwirksam ist.